Für private und gewerbliche Photovoltaikanlagen, die ab März 2025 in Betrieb genommen werden, gelten folgende neue Regelungen:
1. Keine Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen.
Der stündliche oder zukünftig viertelstündliche Börsenpreis für Strom richtet sich nach Angebot und Nachfrage und kann bei einem Überangebot sogar ins Negative fallen. Ein negativer Börsenpreis heißt also: Zuviel Strom drängt ins Netz. Gleichzeitig erhalten Betreiber von PV-Anlagen einen garantierten Festpreis für eingespeisten Strom. Es wird also trotz des Überangebots weiter fleißig eingespeist. Um solche Situationen zu entschärfen, wird die Einspeisevergütung für neu installierte PV-Anlagen gestrichen, sobald die Preise an der Strombörse ins Negative drehen; also unter null Cent pro kWh. Das klingt erstmal nach einer klaren Benachteiligung. Durch intelligentes Energiemanagement lassen sich die Verluste jedoch auf ein Minimum reduzieren. Und: Vergütungsfreie Zeiten werden teilweise ausgeglichen, indem sich die 20jährige Förderdauer der Solaranlage verlängert.
2. Smart Meter und Steuerbox werden Pflicht.
Damit die Netzbetreiber die Einspeiseleistung von PV-Anlagen bedarfsgerechter steuern können, müssen alle neuen Anlagen ab einer Nennleistung von 7 Kilowatt-Peak (kWp) über ein intelligentes Messystem (Smart Meter) und eine digitale Steuereinheit verfügen. Bei einer drohenden Netzüberlastung können die Netzbetreiber die Einspeisung dann entsprechend drosseln. Für den Einbau der Technik sind die örtlichen Messstellenbetreiber zuständig. Falls eine neue Solaranlage ohne smarte Mess- und Steuertechnik ans Netz geht, zum Beispiel weil sich der Einbau verzögert oder keine Pflicht zum Einbau besteht, wird die Stromeinspeisung der Anlage pauschal auf 60 % ihrer Nennleistung (Kilowatt-Peak, kWp) begrenzt. Diese sogenannte Wirkleistungsbegrenzung gilt solange, bis die vorgeschriebene Technik eingebaut wurde. Vergleichbar ist die Maßnahme mit der 70%-Regelung, die im Jahr 2023 für bestehende Solaranlagen mit intelligentem Messsystem sowie für neu errichtete Anlagen ersatzlos gestrichen wurde.
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